Satzung des ASC-Aqua-Sport-Club Gummersbach
§1
Name und Sitz
1 Der am 23.02.2000 in 51643 Gummersbach gegründete Verein führt den Namen Aqua-Sport-Club Gummersbach, Kurzname: ASC Gummersbach
2 Der Sitz des Vereins ist Gummersbach
3 Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gummersbach eingetragen
und führt den Zusatz „e.V.“
§2
Zweck des Vereins
1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schwimm- und
Wassersports, der Jugendarbeit sowie des Gesundheits- und Fitnessports.
2
Der Verein ist Selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3
Mitgliedschaft
1 Der Verein hat jugendliche Mitglieder (bis 16 Jahre) mit Stimm- und
Wahlrecht innerhalb der Jugendvertretung. Innerhalb der Mitgliederversammlung
haben Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres aktives Wahlrecht und
zusätzlich mit vollendetem 18. Lebensjahr passives Wahlrecht. Zudem kann es
außerordentliche Mitglieder, z.B. andere Gemeinnützige Organisationen oder
befristete Mitgliedschaften aus Sportkursen, geben.
2
Rechts- und Ordnungsmaßnahmen gelten gemäß der Rechtsordnung des
Vereins, die sich an der Rechtsordnung des Deutschen Schwimm- Verbandes e.V.
orientiert. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung. Über Ordnungsmaßnahmen
entscheidet der Vorstand.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2 Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins
gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des/der gesetzlichen
Vertreters/Vertreterin erforderlich.
3 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem
Antragsteller/Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden. Über den
Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5
Rechten und Pflichten der Mitglieder
1
Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des
Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2 Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die
erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten sowie die Förderungspflicht, sich
für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
1 Die Mitgliedschaft endet:
2 mit dem Tode des Mitglieds
3 durch Austritt des Mitgliedes
4 durch Ausschluss aus dem Verein.
5 Der Austritt erfolgt ausschließlich durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann jährlich nur zum Ende eines
Kalenderjahres bis zum 30.11 erfolgen.
6 Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen
die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss
möglich, wenn das Mitglied auch nacheinmaliger erfolgloser schriftlicher
Anmahnung den Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat.
7 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied
Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren.
§7
Beiträge
1 Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und
sonstige Gebühren festsetzen.
2 Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und sonstige Gebühren werden von
der Mitgliederversammlung festgelegt.
3 Die Mitliedsbeiträge sind kalenderjährlich im Voraus zum01.01. per
Bankeinzug zahlbar.
4 Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag für ein bestimmtes
Mitglied, in Ausnahmefällen, auf dessen schriftlichen Antrag zu ermäßigen,
zu stunden oder zu erlassen.
5 Die Beitragshöhe kann ohne gesonderten Beschluss der
Mitgliederversammlung gemäß dem amtlichen Lebenserhaltungsindex durch den
Vorstand angepasst werden. Basis(23.02.2000)=100
6 Alles weitere regelt die Beitragsordnung.
§8
Geschäftsjahr
1
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§9
Organe des Vereins
1
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c)
die Jugendversammlung
§10
Mitgliederversammlung
1
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2 Die Mitgliederversammlung ist von Dem/der Vorsitzenden, im
Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens
einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolg unter Angabe der Tagesordnung
schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Der Vorstand kann eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 10% der
stimmberechtigten Mitglieder dies Verlangen. Für die außerordentliche
Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen
Mitliederversammlung.
3 Jedem stimmberechtigten Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht
ist nicht übertragbar.
4 Jedes Mitglied kann bis 8 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge
zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen. Anträge
auf Satzungsänderung können bis einen Monat vor der nächsten
Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
5 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
Erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6
Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die
Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit 2/3-Mehrheit
der anwesenden Mitglieder zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen
gelten als nicht abgegebenen und werden nicht mitgezählt.
7 Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie
ist von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der in der Mitgliederversammlung
gewählten Protokollführer/in zu
unterzeichnen und muss in der nächsten Versammlung genehmigt werden.
8 Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden
Angelegenheiten zuständig.
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Kalenderjahr
b) Feststellung der Jahresrechnung.
c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
d) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
e) Entlastung des Vorstandes
f) Bestätigung des Vorstandes
g) Wahl des Vorstandes
h) Bestätigung des Jugendvorstandes
i) Wahl der Kassenprüfer
j)
Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen
§11
Vorstand
1
Der Vorstand des Vereins besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Finanzbeauftragten (Kassenwart)
d) dem/der Jugendbeauftragten
e) dem/der Sportbeauftragten
f) dem/der Organisationsbeauftragten (Geschäftsführer)
g) dem/der Beauftragten für Sonderaufgaben
2 Der Verein wird gerichtlich und außerordentlich durch den Vorstand
vertreten. Vorstand nach §26BGB sind der/die Vorsitzende gemeinsam mit
dessen/deren Stellvertreter/in.
3 Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2
Jahren gewählt; der Vorstand der Jugend durch die Jugendversammlung. Dieser
bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
4 Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.
5 Bei vorzeitigem Ausscheiden von Amtsträgern, wird vom Vorstand eine
kommissarische Bestellung bis zur nächsten ordentliche Mitgliederversammlung
durchgeführt. Die kommissarische Leitung wird auf einen Amtsträger aus dem
Vorstand übertragen.
6 Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende
Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der/die
Vorsitzende ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der
Vorstandsmitglieder verlangt wird.
7
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen.
8
Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse
einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und
beraten.
9
Sollte das Maß der ehrenamtlichen Tätigkeit nicht mehr zumutbar sein,
kann sich der Vorstand nach Genehmigung der Hauptversammlung hauptberuflicher Kräfte bedienen.
§12
Jugend des Vereins
1
Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der
Ordnungen des Vereins selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der
ihr zufließenden Mittel.
2
Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der
Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht
Satzungsbestandteil.
§13
Kassenprüfung
1
Die ordnungsgemäße Buch und Kassenführung des Vereins wird
regelmäßig durch einen von der Mitgliederversammlung gewählte
Kassenprüfer/innen geprüft. Dieser/diese erstattet der Mitgliederversammlung
einen Prüfungsbericht.
§14
Auflösung des Vereins
1
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Gummersbach mit der
Zweckbestimmung, dass diesen Vermögen unmittelbar uns ausschließlich zur
Förderung der Jugendarbeit verwendet werden darf.
2 Als Liquidatoren werden der/die Vorsitzende
und ein/eine Stellvertreter/in bestellt.